Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfas­sung Nordrhein-Westfalen zur Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 und dem Vorge­hen der nordrhein-westfälischen Landesregierung und ihrer Behörden („PUA Hoch­wasserkatastrophe“)

Antrag der GRÜNEN im Landtag

Portrait Verena Schäffer Linda Hammer 2022
Portrait Josefine Paul

I. Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

Der Landtag Nordrhein-Westfalen setzt einen aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern und einer entsprechenden Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuss ein.

Die zu vergebenden Sitze im Untersuchungsausschuss werden wie folgt verteilt:

CDU: 5 Mitglieder – SPD: 4 Mitglieder – FDP: 2 Mitglieder – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 1 Mitglied – AfD: 1 Mitglied.

II. Sachverhalt

Die Hochwasserereignisse im Juli 2021 haben in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und in den angrenzenden Staaten Belgien und Niederlande Schäden katastrophalen Ausmaßes verursacht. Alleine in Nordrhein-Westfalen verloren 49 Menschen ihr Leben, zusammen mit den Opfern in Rheinland-Pfalz sind es über 190 Verstorbene. Es gab und gibt zahlreiche zerstörte Orte und Stadtviertel sowie Schäden an privaten Häusern, öffentlichen Einrichtungen und der allgemeinen Daseinsvorsorge, Betrieben, Straßen, Schienenwegen, Telefon- und Stromnetzen und anderer Infrastruktur. Der Wiederaufbau wird sehr viel Zeit und Kraft in Anspruch nehmen. Nicht zu beziffern sind die unzähligen gravierenden immateriellen Verluste.

Verursacht wurden die Überschwemmungen durch extrem ergiebige Dauerniederschläge und Starkregenereignisse im Zusammenhang mit dem Tief „Bernd”. Eine erste Warnmeldung zu einem nahenden Unwetter und damit verbundenen möglichen Gefahren soll am 9. Juli durch das European Flood Awareness System (EFAS) vorgelegen haben. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) gab am Montag, den 12. Juli die Vorabinformation auf eine mögliche Wetterlage mit hohem Unwetterpotential heraus, bei der es „teils extrem heftig” regnen solle (Deutscher Wetterdienst: Vorabinformation Unwetter vor heftigem / ergiebigen Regen vom

  1. Juli 2021 um 10.20 Uhr). Das entsprach einer Warnung der Stufe 4 und damit der höchsten Warnstufe. Dem Deutschen Wetterdienst zufolge bedeutet dies:

„Die erwartete Wetterentwicklung ist extrem gefährlich. Es können lebensbedrohliche Situationen entstehen und große Schäden und Zerstörungen auftreten. Häufig sind dabei größere Gebiete betroffen. Vermeiden Sie Aufenthalte im Freien. Verhalten Sie sich sehr vorsichtig und informieren Sie sich regelmäßig über die Entwicklung der gefährlichen Wettersituation. Folgen Sie auf jeden Fall unter Umständen ausgegebenen Anweisungen der Behörden, Ordnungs- und Hilfskräfte. Bereiten Sie sich auf außergewöhnliche Maßnahmen vor.” (Deutscher Wetterdienst: Warnstufen und Farbskala, online abrufbar unter: https://www.dwd.de/DE/wetter/warnungen_aktuell/kriterien/warnstufen.html?nn=605882  (08.09.2021)).

Diese Vorabwarnung wurde an die Landesregierung und insgesamt 12 Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen versendet und sollte eine „rechtzeitige Vorbereitung von Schutzmaßnahmen ermöglichen”. Am selben Tag um 17.55 Uhr veröffentlichte der Deutsche Wetterdienst eine amtliche Unwetterwarnung vor ergiebigem Dauerregen mit Unterbrechungen, was der Warnstufe drei von vier Warnstufen entspricht. Es sei gebietsweise mit einer Hochstufung der Warnung zu rechnen (Deutscher Wetterdienst: Amtliche Unwetterwarnung vor ergiebigem Dauerregen vom 12. Juli 2021, 17.55 Uhr). Am Dienstag, den 13. Juli 2021, um 9.40 Uhr veröffentlichte der Deutsche Wetterdienst eine amtliche Unwetterwarnung vor extrem ergiebigem Dauerregen, d.h. die Unwetterwarnung entsprach der Warnstufe vier und damit der höchsten Warnstufe.

Die Schwere der Katastrophe angesichts von 49 Verstorbenen, vielen verletzten und traumatisierten Personen sowie erheblichen Schäden gebietet eine Aufarbeitung des Behördenhandelns in der durch den übermäßigen Niederschlag und das Hochwasser ausgelösten Katastrophe. Hierzu gehört u.a. die zeitliche Einordnung des Handelns der Akteurinnen und Akteure auf den verschiedenen Zuständigkeitsebenen, insbesondere der der Landesregierung. Das Handeln der Behörden vor, während und nach dem Hochwasser, muss vollumfänglich aufgearbeitet werden. Insbesondere die Kommunikation, der Informationsfluss und die administrativen Abläufe innerhalb der Landesregierung, gegenüber den nachgeordneten Behörden, Fachämtern, der Öffentlichkeit und der Presse sowie die der Landesregierung und dieser Fachämter und Behörden mit den Kommunen war im Umgang mit den Ereignissen von zentraler Bedeutung und muss dementsprechend untersucht werden. Die Aufarbeitung ist darüber hinaus zwingend notwendig, um aus der Katastrophe Lehren für das Behördenhandeln in der Zukunft ziehen zu können.

III. Untersuchungsauftrag

Der Ausschuss erhält den Auftrag, mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten der Landesregierung, vor allem, jedoch nicht ausschließlich, der Staatskanzlei, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie ihrer nachgeordneten Behörden, der Wasserverbände und Talsperrenbetreiber bei der Abwehr von Gefahren für Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen im Vorfeld, während und nach dem hohen Niederschlag zu untersuchen, welcher sich im Zusammenhang mit dem Tief „Bernd” im Zeitraum vom 12. bis 15. Juli 2021 ereignete. Hierzu sind innerbehördliche und inner- und interministerielle Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligter Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich im Hinblick auf die folgenden Fragen zu untersuchen.

IV. Untersuchungszeitraum

Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum vom 9. Juli 2021, dem Tag der ersten Meldungen des EFAS zu einem bevorstehendem Unwetter, bis zum Tag der Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses.

V. Fragen

Im Rahmen seines Untersuchungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss insbesondere, aber nicht ausschließlich die nachfolgend aufgelisteten Fragen aufzuklären:

  1. Ab wann war der Landesregierung bzw. der ihr nachgeordneten Behörden zum ersten Mal bewusst, dass die extremen Niederschläge für Menschen in Nordrhein-Westfalen lebensgefährlich sein können?
  2. Ist die Landesregierung auf die drohende Lebensgefahr hingewiesen worden und, wenn ja, wer wurde durch wen informiert?
  3. Von wem erhielten die Landesregierung, die ihr nachgeordneten Behörden und die Kreise und kreisfreien Städte wann wie welche Wettermeldungen bzw. Unwetterwarnungen?
  4. Wie ist die Kommunikation der Landesregierung bzw. der ihr nachgeordneten Behörden mit dem Deutschen Wetterdienst verlaufen?
  5. Wann wurde von welcher Stelle direkter Kontakt zum Deutschen Wetterdienst zur Bewertung der eingehenden Meldungen aufgenommen?
  6. Erhielten die Landesregierung bzw. ihr nachgeordnete Behörden Kenntnis von Meldungen bzw. Warnungen von EFAS?
  7. Was unternahmen die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Wetterinformationen bzw. der Warnungen?
  8. Von welcher Stelle innerhalb der Landesregierung bzw. der ihr nachgeordneten Behörden wurden die Meldungen des Deutschen Wetterdienstes und ggf. des Europäischen Hochwasserwarnsystems (EFAS) wie bewertet und wann an wen wie weitergegeben?
  9. Wann wurde die Erlasslage durch das Innenministerium angeordnet und wann wurden Lageberichte auf Ebene der Bezirksregierungen bzw. des Innenministeriums angefertigt?
  10. Was war Inhalt der Lageberichte? Wer hatte wann Zugriff auf die Lageberichte?
  11. Welches Verfahren gilt innerhalb der Landesregierung hinsichtlich der hydrologischen Lageberichte? Wer hat wann die hydrologischen Lageberichte erhalten?
  12. Welche jeweiligen Lagebilder lagen der Kommunikation innerhalb der Landesregierung bzw. der Landesregierung mit den Kommunen zugrunde? Gab es in diesem Rahmen eine zwischen den Akteuren abgestimmte Lagebeurteilung?
  13. Wie haben sich Erkenntnisse und Bewertungen der Lage durch die Landesregierung im Zeitablauf verändert?
  14. Welche vorbereitenden Maßnahmen wurden innerhalb der Landesregierung und den
    ihr nachgeordneten Behörden im Vorfeld der Hochwasserkatastrophe getroffen?
  15. Wann wurde der Ministerpräsident durch wen gleich in welcher Form vor, während und nach der Hochwasserlage informiert und welchen Inhalt hatten die jeweiligen Informationen?
  16. Wie gestalteten sich die den Sachverhalt betreffende Kommunikation und die administrativen Abläufe innerhalb der Landesregierung bzw. der ihr nachgeordneten Behörden vor, während und nach der Hochwasserkatastrophe?
  17. Wie gestalteten sich die Kommunikation und die administrativen Abläufe der Landesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden mit den Kreisen und kreisfreien Städten?
  18. Wann wurde welches Mitglied der Landesregierung und welche Staatssekretärin bzw. Staatssekretär konkret und mit welchem Inhalt durch wen informiert?
  19. Wann gab es den ersten inhaltlichen Kontakt zwischen dem Innenministerium, dem Umweltministerium und der Staatskanzlei bezüglich der Wetterlage bzw. eines möglicherweise drohenden Hochwassers und was war der konkrete Inhalt der Kommunikation?
  20. Wann gab es insofern den ersten inhaltlichen Kontakt zwischen der Umweltministerin und dem Ministerpräsidenten, wann den Kontakt zwischen dem Innenminister und dem Ministerpräsidenten und wann zwischen der Umweltministerin und dem Innenminister und was wurde jeweils konkret besprochen? Auf welcher Informationsgrundlage wurden die jeweiligen Gespräche und Unterrichtungen geführt?
  21. Wann und mit wem sprach die Umweltministerin Heinen-Esser in der Staatskanzlei in der Zeit vom 14. bis zum 15. Juli 2021 über die drohende bzw. eingetretene Hochwasserkatastrophe? Was war Inhalt dieser Gespräche und welche Maßnahmen wurden vereinbart?
  22. Welche weiteren Ressorts der Landesregierung wurden wann informiert und ggf. wie beteiligt?
  23. Welche Kommunikation und Warnungen erfolgten während der Katastrophe von Seiten der Landesregierung bzw. der ihr nachgeordneten Behörden über Hochwassergefahren an die unteren Katastrophenschutzbehörden, also die Kreise und kreisfreien Städte?
  24. Gab es Kommunikationsprobleme während der Katastrophe auf Ebene der unteren Katastrophenschutzbehörden bzw. zwischen den unteren Katastrophenschutzbehörden und den Bezirksregierungen bzw. mit dem Innenministerium aufgrund unterbrochener Funk-, Internet- und Telefonverbindungen? Falls ja, wie wurde damit umgegangen?
  25. Erfolgte vor oder während der Katastrophe eine Kontaktaufnahme zu den Behörden anderer Bundesländer bzw. zu Bundesbehörden?
  26. Gab es eine Zusammenarbeit mit diesen und wie gestaltete sie sich konkret?
  27. Wann wurde zwischen wem die Einberufung des Krisenstabs der Landesregierung besprochen?
  28. Wann wurde mit welcher Begründung nur die Koordinierungsgruppe des Krisenstabs der Landesregierung eingerichtet, der Krisenstab der Landesregierung indes nicht? Welche Mitglieder der Landesregierung waren an dieser Entscheidung wie beteiligt?
  29. Warum hat der Ministerpräsident von der Aktivierung des Krisenstabs abgesehen?
  30. Hat die Fachebene der Landesregierung bzw. der ihr nachgeordneten Behörden zur Aktivierung des Krisenstabs geraten?
  31. Welche Aufgaben hat die Koordinierungsgruppe konkret übernommen und welche Entscheidungen getroffen?
  32. Welche Aufgaben hätte ein Krisenstab im Vergleich zur Koordinierungsgruppe übernommen?
  33. Von wann bis wann wurde die Koordinierungsgruppe des Krisenstabs der Landesregierung tätig?
  34. Wer gehörte dieser Koordinierungsgruppe an?
  35. Welche Ressorts waren wann in die Arbeit der Koordinierungsgruppe einbezogen?
  36. Wer nahm an welcher ihrer Sitzungen konkret teil bzw. war wann in ihre Arbeit involviert?
  37. Was wurde jeweils besprochen und was wurde davon in etwaigen Protokollen schriftlich festgehalten?
  38. Warum wurde die Koordinierungsgruppe des Krisenstabs der Landesregierung nicht vor dem Nachmittag des 14. Juli 2021 eingesetzt?
  39. Wie war die Koordinierungsgruppe des Krisenstabs in der Nacht vom 14. auf den 15.Juli 2021 besetzt? Aus welchen Gründen erfolgte diese konkrete Besetzung der Koordinierungsgruppe in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021?
  40. Wie war die Koordinierungsgruppe am 15. Juli 2021 und in der Folgezeit besetzt? Aus welchen Gründen erfolgte diese konkrete Besetzung der Koordinierungsgruppe am 15. Juli 2021 bzw. in der Folgezeit?
  41. Aus welchen Gründen wurde das Umweltministerium erst am 15. Juli 2021 zwischen 8.00 Uhr und 8.26 Uhr seitens des Innenministeriums darum gebeten, an der Koordinierungsgruppe des Krisenstabs teilzunehmen?
  42. Mit welchen Stellen bzw. anderen Akteuren hat sich die Koordinierungsgruppe wann ausgetauscht?
  43. Wurde die Tätigkeit der Koordinierungsgruppe dokumentiert?
  44. Inwiefern hat die Landesregierung, namentlich das Umwelt- und Innenministerium sowie die Staatskanzlei darauf hingewirkt, dass die Krisenstäbe der Bezirksregierungen eingerichtet und rund um die Uhr besetzt werden?
  45. Ab wann waren die einzelnen Krisenstäbe der Bezirksregierungen aktiviert und wann wie besetzt?
  46. Wie waren sie in der konkreten Situation personell ausgestattet?
  47. Inwiefern wurden die Aufgaben und Pflichten der Bezirksregierungen in Bezug auf den Katastrophenschutz hinreichend erfüllt?
  48. Inwiefern haben die Behörden des Landes die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten des Landes zur Bewertung der Lage hinzugezogen?
  49. Welche Handlungsaufforderungen haben die Bezirksregierungen an die Kreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgesprochen?
  50. Wie sind die Lagezentren und die Leitstellen der Katastrophenschutzbehörden in NRW technisch und personell ausgestattet?
  51. Wann und wie wurden welche konkreten Warnungen und hydrologischen Berichte durch die Landesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden an die Leitstellen bzw. Krisenstäbe der Kreise und kreisfreien Städte übermittelt?
  52. Waren alle Leitstellen und Krisenstäbe auf allen Zuständigkeitsebenen direkt erreichbar bzw. wann waren sie nicht erreichbar?
  53. Wie wurde sichergestellt, dass diese weitergeleiteten Warnungen und Berichte bei den Adressatinnen und Adressaten zeitnah wahrgenommen wurden?
  54. Wurde innerhalb der Staatskanzlei, des Innenministeriums, des Umweltministeriums oder in anderen Ressorts der Landesregierung erwogen, die Bevölkerung von Seiten der Landesregierung zu warnen? Wenn ja, wie wurde mit der Erwägung verfahren?
  55. Wann und warum entschied sich die Landesregierung, insbesondere das Innenministerium dagegen, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, eine Warnung der Bevölkerung vorzunehmen?
  56. Wann und auf welchem Weg wurde die Bevölkerung von den unteren Katastrophenschutzbehörden gewarnt?
  57. Forderten die Bezirksregierungen die unteren Katastrophenschutzbehörden auf, Warnungen an die Bevölkerung herauszugeben und wenn ja, wann und mit welchen Inhalt?
  58. Wann und durch wen erfolgte eine Warnung bzw. Unterrichtung der Öffentlichkeit?
  59. Gab es eine zwischen der Landesregierung und den weiteren Akteuren abgestimmte Unterrichtung der Öffentlichkeit oder agierten die unterschiedlichen Akteure selbstständig?
  60. Wurden durch Stellen des Landes Evakuierungen vorbereitet und durchgeführt?
  61. Wenn ja, wie gestalteten sich diese – auch im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe?
  62. Welche Aufgaben und Pflichten haben Wasserverbände und andere Talsperrenbetreiber in Fällen von Unwettern und durch Unwetter drohenden Katastrophen?
  63. Welche Kommunikation gab es wann zwischen Aufsichtsbehörden und Wasserverbänden und anderen Talsperrenbetreibern?
  64. Welche Kommunikation gab es zwischen den Aufsichtsbehörden mit den Kommunen über die Aktivitäten der Wasserverbände und andere Talsperrenbetreiber während der Katastrophe?
  65. Welche Kenntnisse hatten die Wasserverbände und andere Talsperrenbetreiber in den betroffenen Gebieten hinsichtlich der Hochwasserlage?
  66. Wann wurden die Talsperrenbetreiber von der Landesregierung oder von ihr nachgeordneten Behörden informiert respektive gewarnt?
  67. Hat die Landesregierung bzw. haben die ihr nachgeordneten Behörden die einzelnen Talsperrenbetreiber dazu aufgefordert, Wasser abzulassen und, wenn ja, wann?
  68. Ab wann wurde in den einzelnen Talsperren wieviel Wasser abgelassen?

Konsequenzen aus der Hochwasserkatastrophe:

  1. Welche Schlussfolgerungen müssen aus dem Umgang aller beteiligten Akteure mit der Hochwasserkatastrophe gezogen werden?
  2. Welche Konsequenzen müssen auf Landesebene gezogen werden, um besser auf zukünftige Katastrophenfälle reagieren zu können?
  3. Welche Konsequenzen müssen auf Landesebene gezogen werden, um besser auf zukünftige Wetterextreme reagieren zu können?
  4. Wie können Zusammenarbeit und Kommunikation der Behörden in NRW und zwischen den nordrhein-westfälischen Behörden und den Behörden anderer Bundesländer, des Bundes und der EU verbessert werden?
  5. Wie können die unteren Katastrophenschutzbehörden in Katastrophenfällen besser durch die Landesbehörden unterstützt werden?
  6. Wie kann die Bevölkerung zukünftig vor Naturkatastrophen besser durch Warnungen o. ä. geschützt werden?

VII. Teilweiser und vollständiger Abschlussbericht

Der Untersuchungsausschuss wird beauftragt, soweit möglich nach Abschluss seiner Untersuchungen dem Landtag gemäß § 24 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen einen Abschlussbericht vorzulegen.

Sollte ein Abschlussbericht nicht vorgelegt werden können, hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der Antragsteller über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages dem Landtag einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.

Der Landtag kann darüber hinaus vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat. Der Abschlussbericht, der Teilbericht oder der Zwischenbericht erfolgen schriftlich.

VIII. Einholung externen Sachverstandes

Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit externen Sachverstand einholen, sofern dieser zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag steht.

Ebenso darf externer Sachverstand zur Klärung von Fragestellungen in Anspruch genommen werden, wenn Rechte des Untersuchungsausschusses oder damit in Verbindung stehende Verfahrensfragen von grundlegender oder auch situativer Notwendigkeit betroffen sind, ohne deren Beantwortung ein Fortführen der Untersuchung nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung möglich ist.

Die hierzu notwendigen Mittel sind dem Ausschuss zu gewähren.

IX. Ausstattung und Personal

Dem Untersuchungsausschuss und den Fraktionen werden bis zum Ende des Verfahrens zur Verfügung gestellt:

  1. Allen Fraktionen und den Mitarbeitern des Ausschusses werden die erforderlichen Räume im Landtag und die entsprechenden technischen Ausstattungen zur Verfügung gestellt.
  1. Dem Ausschuss und dem oder der Vorsitzenden werden gestellt:
    a. zwei Stellen für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2.2 und
    b. eine weitere personelle Unterstützung aus der Laufbahngruppe 2.2 oder 2.1 sowie aus dem Assistenzbereich.
  2. Den fünf Fraktionen im Landtag werden gestellt:

Die erforderlichen Mittel für je zwei Stellen für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2.2

Bezogen auf die Abrechnung können wahlweise Pauschalbeträge bis zur Verabschiedung des Untersuchungsausschussberichts je angefangenen Monat der Tätigkeit gewährt werden. Alternativ werden die Kosten des tatsächlichen Personaleinsatzes abgerechnet.