Was unternimmt die Landesregierung gegen die wachsende Zahl von Schottergärten in nordrhein-westfälischen Kommunen?

Kleine Anfrage von Johannes Remmel, Norwich Rüße und Mehrdad Mostofizadeh

Portrait Norwich Rüße
Mehrdad Mostofizadeh

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer greifen bei der Gestaltung ihrer Vorgärten immer öfter zu Kies und Schotter. Die Humusschicht wird dabei abgetragen, der verbleibende Grund wird mit einem wasserundurchlässigen Vlies oder einer Folie abgedeckt und die Fläche wird mit Steinen bzw. Schotter aufgefüllt. Aus ökologischer Sicht sind sogenannte Schottergärten problematisch. Insekten finden in so gestalteten „Gärten“ keine Nahrung, was den fortschreitenden Biodiversitätsverlust befördert. Die zuständige Umweltministerin scheint sich darüber im Klaren zu sein, wenn sie sagt: „Wir müssen sterile insektenfeindliche Stein- und Schottergärten wieder durch arten- und blütenreiche Gärten ersetzen.“ (https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/tag-des-gartens-umweltministerium-sieht-kleingaerten-und-bluehende-vorgaerten-im-aufschwung-1591955950) Auch im Hinblick auf den voranschreitenden Klimawandel haben Schottergärten negative Eigenschaften. Die Steine haben anders als Pflanzen keinen kühlenden Effekt, sondern speichern Wärme und strahlen sie wieder ab. Darüber hinaus kann Regenwasser insbesondere bei Starkregenereignissen auf versiegelten Flächen nicht versickern, sodass sich das Risiko von Überflutungen erhöht.

Die Landesbauordnung (BauO NRW) bestimmt, dass nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbaute Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen (vgl. § 8 Absatz 1 BauO NRW). Die Möglichkeit für Kommunen, Schottergärten per Satzung für das gesamte Gemeindegebiet zu verbieten, ist offenbar juristisch umstritten (https://www.ikbaunrw.de/kammer-wAssets/redaktion/pdf/Service-neu/2019_11_14_Leitfaden-E_Vorgartengestaltung.pdf.). So forderte beispielsweise die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Novellierung der Landesbauordnung 2021 eine Klarstellung in § 89 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW, „dass auch die gärtnerische Gestaltung von unbebauten Flächen durch Satzung vorgegeben werden kann (keine „Schottergärten“)“ (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-3578.pdf).

Für zukünftige Bauvorhaben können Kommunen im Rahmen von Bauleitplanverfahren handeln und in neuen Bebauungsplänen entsprechende Festsetzungen treffen, etwa dass eine flächige Gestaltung mit Steinen nicht zulässig ist.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie können Kommunen über kommunale Satzungen sogenannte Schottergärten rechtssicher untersagen? (Bitte entsprechende Rechtsgrundlage benennen und erläutern, ob sich die aufgezeigten Möglichkeiten auf bereits bestehende/angelegte Schottergärten beziehen)
  2. Die Zahl der Schottergärten hat trotz der Regelung in § 8 Absatz 1 Landesbauordnung NRW immer weiter zugenommen. Welche gesetzlichen Änderungen sind notwendig, um die Anlage von Schottergärten in ganz NRW wirksam zu verhindern?
  3. Welche Kommunen haben in den letzten fünf Jahren Schottergärten durch eine kommunale Satzung verboten?
  4. In wie vielen Fällen wurde in den letzten fünf Jahren eine bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, einen Vorgarten zu begrünen, in den Kommunen in NRW erlassen? (Bitte jeweils Urheberin einer Ordnungsverfügung und Datum der Verfügung benennen)
  5. Wie wird der Vollzug der Vorgabe des § 8 Absatz 1 BauO NRW in den Kommunen sichergestellt? (Bitte auch erläutern, in welchem Umfang in den Kommunen Kontrollen stattfinden, um potentielle Verstöße gegen die Vorgabe der BauO NRW überhaupt feststellen zu können)